Am 1. September 2017 trat das „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG)“ in Kraft. Mit dem Gesetz reagierte der Bundesgesetzgeber auf den lange geäußerten Wunsch von Kommunen, Bundesländern und Carsharing-Anbietern nach einer rechtssicheren Regelung für reservierte Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum.
Das CsgG wurde geschaffen, um Carsharing-Angebote zu fördern. Als förderwürdig wird das Carsharing laut § 1 CsgG angesehen, weil es dazu beiträgt, die klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu verringern. Mit dem CsgG werden drei Maßnahmen zur Förderung von Carsharing ermöglicht:
- Kommunen können allgemeine Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ausweisen (nach § 3 CsgG). Diese reservierten Stellplätze kann jedes Carsharing-Fahrzeug in Anspruch nehmen.
- Kommunen können Parkgebühren für Carsharing-Fahrzeuge ermäßigen (nach § 3 CsgG).
- Kommunen können einem einzelnen Carsharing-Anbieter zugeordnete Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Raum als Sondernutzung genehmigen (nach § 5 CsgG).
Die Maßnahmen (1.) und (2.) sind in der Praxis vor allem für die Förderung von free-floating Carsharing relevant. Die Maßnahme (3.) regelt die Bereitstellung von stationsbasiertem Carsharing im öffentlichen Straßenraum, für die es vorher keine verbindliche Rechtsgrundlage gab.
Das CsgG definiert ein Carsharing-Fahrzeug als „ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und selbstständig reserviert und genutzt werden kann (…)“. Carsharing-Fahrzeuge, die diese Kriterien erfüllen, können eine amtliche Carsharing-Plakette erhalten und sind dann berechtigt, die Fördermaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Während die Einrichtung allgemeiner Carsharing-Stellplätze und die Reduzierung von Parkgebühren ins Straßenverkehrsrecht fallen, für das der Bundesgesetzgeber allein zuständig ist, gehört die Einrichtung anbieterspezifisch zugeordneter Carsharing-Stellplätze in den Bereich des Straßen- und Wegerechts. Für diese Rechtsmaterie hat der Bund lediglich eine auf Bundesfernstraßen beschränkte Gesetzgebungskompetenz. Deshalb kann der Bundesgesetzgeber nur die Sondernutzung für unternehmensspezifisch zugeordnete Carsharing-Stellplätze an Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten regeln. Eine Regelung für zugeordnete Carsharing-Stellplätze auf Straßen in der Baulast der Länder, Kreise und Gemeinden müssen die Bundesländer gesondert schaffen. Dies ist in den Jahren nach 2017 nach und nach geschehen. Viele Länder haben die Carsharing-Regelung in ihr jeweiliges Straßen- und Wegegesetz eingefügt. Einige Bundesländer haben aber auch eigenständige Carsharinggesetze geschaffen. Der Umsetzungsstand stellt sich zurzeit wie folgt dar (Stand August 2024):
In diesen Ländern sind Gesetze zur Umsetzung der Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing in Kraft getreten. | Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Berlin |
Dieses Land ist der Meinung, dass die Sondernutzung für Carsharing von den Kommunen ohne besonderes Gesetz auf Landesebene umgesetzt werden kann. | Sachsen-Anhalt |
Dieses Land hat bisher keine Gesetzgebungs-Initiativen eingeleitet. | Hamburg |
Das CsgG und die entsprechenden Landesgesetzgebungen beschreiben Carsharing-Fördermaßnahmen und bieten damit einen Rechtsrahmen. Beschlossen und umgesetzt wird die Carsharing-Förderung von den Kommunen. Der Bundesverband Carsharing gibt einen Leitfaden zur Umsetzung des CsgG und der Landesgesetze heraus. In unserem Leitfaden erläutern wir auch alle rechtlichen Grundlagen der Carsharing-Förderung in Bund und Ländern sowie die einzelnen Schritte der Umsetzung.
Der Bundesverband Carsharing hat die Entstehung des CsgG, der entsprechenden Regelungen in StVO und VwV-StVO und der an § 5 CsgG orientierten Landesregelungen für Carsharing kontinuierlich begleitet. Seit 2017 hat der bcs über 200 Kommunen bei der praktischen Umsetzung der rechtlichen Grundlagen beraten. Vor diesem Hintergrund können wir folgende Optimierungsbedarfe in den rechtlichen Grundlagen identifizieren:
- Die Vorschriften des CsgG für die Umsetzung von zugeordneten Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum müssen vereinfacht werden und
- Die Carsharing-bezogenen Hinweise in der VwV-StVO müssen sachgerecht überarbeitet werden.
In unserem Positionspapier erläutern wir diese Optimierungen im Einzelnen.