Das deutsche CarSharing wächst: Jedes Jahr nutzen mehr Bürger*innen CarSharing, mehr CarSharing-Fahrzeuge werden bereitgestellt, mehr Orte werden mit einem CarSharing-Angebot erschlossen. Das könnte bedeuten, dass neben der immer weiter steigenden Zahl privater Pkw nun auch immer mehr CarSharing-Pkw die Straßen bevölkern. Aber in Wirklichkeit schaffen CarSharing-Fahrzeuge Platz. Der Bundesverband CarSharing e.V. (bcs) hat jetzt nachgerechnet, wie viel Platz.
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Seit dem Jahr 2019 ist im Thüringer Straßengesetz in § 18a die Sondernutzung für CarSharing geregelt. In Bezug auf die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr enthielt das Thüringer Gesetz eine ansonsten in keinem anderen Landesgesetz vorkommende Vorgabe: Eine Sondernutzungsgebühr für CarSharing-Stellplätze musste demnach so erhoben werden, dass sie „mindestens dem marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entspricht“.
13 Jahre haben die CarSharing-Anbieter in Deutschland darauf gewartet, dass der Bundesgesetzgeber die Einrichtung reservierter CarSharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum erlaubt. Am 01. September 2017 war es dann soweit: Das bundesweit geltende Carsharinggesetz (CsgG) ist in Kraft getreten. Gut ein Jahr später zieht der Bundesverband CarSharing eine Zwischenbilanz.
Im Jahr 1992 taten sich in Vaterstetten, einer 22.000 Einwohner-Gemeinde östlich von München, fünf Familien zusammen um ein CarSharing-Angebot aufzubauen. Es entstand der Vaterstettener Auto-Teiler e.V.. Heute feiert der Verein sein 25-jähriges Bestehen. Mit 20 Fahrzeugen und fast 700 Nutzern gehört er mittlerweile zu den Großen unter den kleineren Anbietern.
Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG)“ verabschiedet. Die Einrichtung von CarSharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum wird dadurch erstmals auf eine bundesweite Rechtsgrundlage gestellt. Kommunen können zugeordnete CarSharing-Stellplätze über Sondernutzung schon jetzt einrichten.